Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die aktuelle Vereinssatzung befindet sich [http://blog.attraktor.org/vereinssatzung/ im Blog unter "Satzung"].
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=Satzung des Attraktor e.V.=
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==§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr==
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* Der Verein führt den Namen "Attraktor".
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* Sitz des Vereins ist Hamburg.
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* Der Verein Attraktor soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.
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* Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
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==§ 2 Zweck des Vereins==
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*Zweck des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung, sowie der Kunst und Kultur auf den Gebieten
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** der Informationstechnologie, deren Anwendung, Sicherheit, Beherrschbarkeit und gesellschaftlichen Auswirkungen,
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** der Techniken aus Handwerk und Ingenieurswesen, deren Anwendung, Geschichte und Weiterentwicklung und des selbstständigen und kreativen Umgangs mit Technologien und Technik im Allgemeinen. Im Verein sind alle Technikbegeisterten und Kreativen willkommen, ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität,sozialer Herkunft, etwaiger Behinderung oder sexuellen Orientierung.
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* Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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** Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen, auch und insbesondere zur wissenschaftlichen Behandlung von offenen Fragen und aktuellen Entwicklungen in o.g. Themenbereichen
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** Informationsveranstaltungen zur Förderung öffentlicher Auseinandersetzung mit diesen Themen
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** Vorführung von Filmen, insb. Dokumentationen, Vortragsmitschnitten und Kritiken
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** Ausstellung von Geräten sowie Demonstration und Vermittlung entsprechender Verfahren von historischem oder aktuellem Interesse
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** Projekte zur Förderung/Bildung/Erziehung der Jugend in o.g. Bereichen. Spezielle Bildungsveranstaltungen, Kooperation mit Schulen, Jugend- und Bildungseinrichtungen.
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** Vernetzung von und mit bestehenden Gruppen und Projekten, z.B. Anwender-Gruppen, Stammtischen, Computerclubs,Werkstätten, Künstlergruppen und wissenschaftlichen Einrichtungen
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** Kontaktvermittlung zu bestehenden Gruppen
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** Bereitstellung von Arbeits- und Seminarräumen, Werkstätten und Labors für Projektarbeit im Sinne des Satzungszwecks
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** Einbindung künstlerischer Arbeiten in das Vereinsleben insbesondere durch
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***Ausstellung und Präsentation künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen
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***Integration künstlerischer Elemente in die Einrichtung der Vereinsräume
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***Bereitstellung von Arbeitsräumen/-materialien und Wissensvermittlung für Künstler
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==§ 3 Selbstlosigkeit==
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* Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).
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* Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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* Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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==§ 4 Mitgliedschaft==
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* Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.
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* Der Vorstand entscheidet auf Antrag in Textform des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt.
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* Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Quartal eines Jahres, danach verlängert sie sich jeweils um ein Quartal eines Jahres.
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* Die Mitgliedschaft endet:
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** bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
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** bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
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** nach Kündigung eines Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes eingegangen sein, die Beitragspflicht für das laufende Quartal bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
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** bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden.
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** durch Ausschluss.
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==§ 5 Ausschluss eines Mitglieds==
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* Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
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* Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
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==§ 6 Mitgliedsbeiträge==
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Mitglieder entrichten Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
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==§ 7 Organe==
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Die Organe von Attraktor sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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==§ 8 Mitgliederversammlung==
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* Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern von Attraktor.
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* Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jedes Jahr vom Vorstand einberufen.
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* Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein Antrag von einem Drittel der Mitglieder notwendig.
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* Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden.
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* Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen vom einladenden mindestens eine Woche vor dem Termin in Textform an alle Mitglieder geschickt werden.
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* Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen werden kann oder unstrittig ist. Nur eine juristische Person kann sich vertreten lassen.
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* Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Auf diesen Umstand wird in der Einladung hingewiesen.
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* Bei Antrag eines Mitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
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* Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Annahme eines Initativantrages ist eine 2/3 Mehrheit nötig.
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==§ 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung==
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Die Mitgliederversammlung:
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* wählt und kontrolliert den Vorstand.
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* prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Vorstandes und erteilt die Entlastung.
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* "Beschließt über rechtsgeschäftliche Verpflichtungen, die den Verfügungsrahmen des Vorstandes überschreiten.
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* entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist.
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* beschließt mit Dreiviertelmehrheit der Zahl der teilnehmenden Mitglieder und mindestens der Hälfte der Mitglieder über Auflösung.
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* trifft Mehrheitsentscheidungen mit der Hälfte der teilnehmenden Mitglieder.
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* wird schriftlich protokolliert.
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* kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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==§ 10 Vorstand==
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* Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist gleich handlungsberechtigt.
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* Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Personen und wird auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
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* Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
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* Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher in Textform zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
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* Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
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* Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
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* Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
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==§ 11 Zuständigkeiten des Vorstandes==
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* Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
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* Der Vorstand ist berechtigt, Rechtsgeschäfte zu Lasten des Vereins abzuschließen, die einmalige Kosten von 2000 € und regelmäßige Kosten von 500 € im Monat nicht übersteigen.
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* Dem Vorstand obliegt insbesondere die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins. Dazu kann vom Vorstand ein Vorstandsmitglied gewählt werden.
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==§ 12 Auflösung==
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* Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder und der Hälfte der Mitglieder.
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* Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen von Attraktor an eine gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung.
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==§ 13 Sonstiges==
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* Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird sowie die Auflösung des Vereins, die überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes ist der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
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* Vor Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
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{{notice|Letzte Änderung am 03.04.2013}}

Version vom 2. September 2019, 17:05 Uhr


Satzung des Attraktor e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen "Attraktor".
  • Sitz des Vereins ist Hamburg.
  • Der Verein Attraktor soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung, sowie der Kunst und Kultur auf den Gebieten
    • der Informationstechnologie, deren Anwendung, Sicherheit, Beherrschbarkeit und gesellschaftlichen Auswirkungen,
    • der Techniken aus Handwerk und Ingenieurswesen, deren Anwendung, Geschichte und Weiterentwicklung und des selbstständigen und kreativen Umgangs mit Technologien und Technik im Allgemeinen. Im Verein sind alle Technikbegeisterten und Kreativen willkommen, ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität,sozialer Herkunft, etwaiger Behinderung oder sexuellen Orientierung.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen, auch und insbesondere zur wissenschaftlichen Behandlung von offenen Fragen und aktuellen Entwicklungen in o.g. Themenbereichen
    • Informationsveranstaltungen zur Förderung öffentlicher Auseinandersetzung mit diesen Themen
    • Vorführung von Filmen, insb. Dokumentationen, Vortragsmitschnitten und Kritiken
    • Ausstellung von Geräten sowie Demonstration und Vermittlung entsprechender Verfahren von historischem oder aktuellem Interesse
    • Projekte zur Förderung/Bildung/Erziehung der Jugend in o.g. Bereichen. Spezielle Bildungsveranstaltungen, Kooperation mit Schulen, Jugend- und Bildungseinrichtungen.
    • Vernetzung von und mit bestehenden Gruppen und Projekten, z.B. Anwender-Gruppen, Stammtischen, Computerclubs,Werkstätten, Künstlergruppen und wissenschaftlichen Einrichtungen
    • Kontaktvermittlung zu bestehenden Gruppen
    • Bereitstellung von Arbeits- und Seminarräumen, Werkstätten und Labors für Projektarbeit im Sinne des Satzungszwecks
    • Einbindung künstlerischer Arbeiten in das Vereinsleben insbesondere durch
      • Ausstellung und Präsentation künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen
      • Integration künstlerischer Elemente in die Einrichtung der Vereinsräume
      • Bereitstellung von Arbeitsräumen/-materialien und Wissensvermittlung für Künstler

§ 3 Selbstlosigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.
  • Der Vorstand entscheidet auf Antrag in Textform des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt.
  • Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Quartal eines Jahres, danach verlängert sie sich jeweils um ein Quartal eines Jahres.
  • Die Mitgliedschaft endet:
    • bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
    • bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
    • nach Kündigung eines Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes eingegangen sein, die Beitragspflicht für das laufende Quartal bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
    • bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden.
    • durch Ausschluss.

§ 5 Ausschluss eines Mitglieds

  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  • Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Mitglieder entrichten Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe

Die Organe von Attraktor sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern von Attraktor.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jedes Jahr vom Vorstand einberufen.
  • Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein Antrag von einem Drittel der Mitglieder notwendig.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden.
  • Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen vom einladenden mindestens eine Woche vor dem Termin in Textform an alle Mitglieder geschickt werden.
  • Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen werden kann oder unstrittig ist. Nur eine juristische Person kann sich vertreten lassen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Auf diesen Umstand wird in der Einladung hingewiesen.
  • Bei Antrag eines Mitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
  • Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Annahme eines Initativantrages ist eine 2/3 Mehrheit nötig.

§ 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung:

  • wählt und kontrolliert den Vorstand.
  • prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Vorstandes und erteilt die Entlastung.
  • "Beschließt über rechtsgeschäftliche Verpflichtungen, die den Verfügungsrahmen des Vorstandes überschreiten.
  • entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist.
  • beschließt mit Dreiviertelmehrheit der Zahl der teilnehmenden Mitglieder und mindestens der Hälfte der Mitglieder über Auflösung.
  • trifft Mehrheitsentscheidungen mit der Hälfte der teilnehmenden Mitglieder.
  • wird schriftlich protokolliert.
  • kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Vorstand

  • Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist gleich handlungsberechtigt.
  • Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Personen und wird auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
  • Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher in Textform zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  • Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 11 Zuständigkeiten des Vorstandes

  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
  • Der Vorstand ist berechtigt, Rechtsgeschäfte zu Lasten des Vereins abzuschließen, die einmalige Kosten von 2000 € und regelmäßige Kosten von 500 € im Monat nicht übersteigen.
  • Dem Vorstand obliegt insbesondere die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins. Dazu kann vom Vorstand ein Vorstandsmitglied gewählt werden.

§ 12 Auflösung

  • Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder und der Hälfte der Mitglieder.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen von Attraktor an eine gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung.

§ 13 Sonstiges

  • Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird sowie die Auflösung des Vereins, die überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes ist der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  • Vor Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.


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Letzte Änderung am 03.04.2013