Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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K (Satzung auf den Stand vom 03.12.2016 aktualisiert)
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==§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr==
 
==§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr==
* Der Verein führt den Namen "Attraktor".
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* Der Verein führt den Namen „Attraktor“.
 
* Sitz des Vereins ist Hamburg.
 
* Sitz des Vereins ist Hamburg.
* Der Verein Attraktor soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.
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* Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen und führt den Zusatz e. V.
* Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
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==§ 2 Zweck des Vereins==
 
==§ 2 Zweck des Vereins==
*Zweck des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung, sowie der Kunst und Kultur auf den Gebieten  
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* Zweck des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung, sowie Kunst und Kultur auf den Gebieten
** der Informationstechnologie, deren Anwendung, Sicherheit, Beherrschbarkeit und gesellschaftlichen Auswirkungen,  
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** der Informationstechnologie, deren Anwendung, Sicherheit, Beherrschbarkeit und gesellschaftlichen Auswirkungen,
** der Techniken aus Handwerk und Ingenieurswesen, deren Anwendung, Geschichte und Weiterentwicklung und des selbstständigen und kreativen Umgangs mit Technologien und Technik im Allgemeinen. Im Verein sind alle Technikbegeisterten und Kreativen willkommen, ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität,sozialer Herkunft, etwaiger Behinderung oder sexuellen Orientierung.
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** der Techniken aus Handwerk und Ingenieurswesen, deren Anwendung, Geschichte und Weiterentwicklung und des selbstständigen und kreativen Umgangs mit Technologien und Technik im Allgemeinen. Im Verein sind alle Technikbegeisterten und Kreativen willkommen, ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, sozialer Herkunft, etwaiger Behinderung oder sexueller Orientierung.
 
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* Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
 
* Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
** Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen, auch und insbesondere zur wissenschaftlichen Behandlung von offenen Fragen und aktuellen Entwicklungen in o.g. Themenbereichen
+
** Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen, auch und insbesondere zu wissenschaftlichen Behandlungen von offenen Fragen und aktuellen Entwicklungen in o. g. Themenbereichen,
** Informationsveranstaltungen zur Förderung öffentlicher Auseinandersetzung mit diesen Themen
+
** Informationsveranstaltungen zur Förderung öffentlicher Auseinandersetzung mit diesen Themen,
** Vorführung von Filmen, insb. Dokumentationen, Vortragsmitschnitten und Kritiken
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** Vorführung von Filmen, insb. Dokumentationen, Vortragsmitschnitten und Kritiken,
** Ausstellung von Geräten sowie Demonstration und Vermittlung entsprechender Verfahren von historischem oder aktuellem Interesse
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** Ausstellung von Geräten sowie Demonstrationen und Vermittlung entsprechender Verfahren von historischem oder aktuellem Interesse,
** Projekte zur Förderung/Bildung/Erziehung der Jugend in o.g. Bereichen. Spezielle Bildungsveranstaltungen, Kooperation mit Schulen, Jugend- und Bildungseinrichtungen.
+
** Projekte zur Förderung/Bildung/Erziehung der Jugend in o. g. Bereichen. Spezielle Bildungsveranstaltungen, Kooperationen mit Schulen, Jugend- und Bildungseinrichtungen,
** Vernetzung von und mit bestehenden Gruppen und Projekten, z.B. Anwender-Gruppen, Stammtischen, Computerclubs,Werkstätten, Künstlergruppen und wissenschaftlichen Einrichtungen
+
** Vernetzung von und mit bestehenden Gruppen und Projekten, z. B. Anwender-Gruppen, Stammtischen, Computerclubs, Werkstätten, Künstlergruppen und wissenschaftlichen Einrichtungen,
** Kontaktvermittlung zu bestehenden Gruppen
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** Kontaktvermittlungen zu bestehenden Gruppen,
** Bereitstellung von Arbeits- und Seminarräumen, Werkstätten und Labors für Projektarbeit im Sinne des Satzungszwecks
+
** Bereitstellung von Arbeits- und Seminarräumen, Werkstätten und Labors für Projektarbeit im Sinne des Satzungszwecks,
 
** Einbindung künstlerischer Arbeiten in das Vereinsleben insbesondere durch
 
** Einbindung künstlerischer Arbeiten in das Vereinsleben insbesondere durch
***Ausstellung und Präsentation künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen
+
*** Ausstellung und Präsentation künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen,
***Integration künstlerischer Elemente in die Einrichtung der Vereinsräume
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*** Integration künstlerischer Elemente in die Einrichtung der Vereinsräume,
***Bereitstellung von Arbeitsräumen/-materialien und Wissensvermittlung für Künstler
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*** Bereitstellung von Arbeitsräumen/-materialien und Wissensvermittlung für Künstler.
  
 
==§ 3 Selbstlosigkeit==
 
==§ 3 Selbstlosigkeit==
* Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).
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* Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
* Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
+
* Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
* Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
* Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  
 
==§ 4 Mitgliedschaft==
 
==§ 4 Mitgliedschaft==
* Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.
+
* Mitglieder können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären und die Satzung anerkennen.
* Der Vorstand entscheidet auf Antrag in Textform des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt.
+
* Der Vorstand entscheidet auf Antrag in Textform des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss des Vorstandes wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand bzw. zu dem darin genannten Eintritts-Datum.
* Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Quartal eines Jahres, danach verlängert sie sich jeweils um ein Quartal eines Jahres.
+
* Die Mitgliedschaft dauert mindestens 3 Monate. Sie verlängert sich jeweils um ein Quartal eines Jahres.
* Die Mitgliedschaft endet:
+
* Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung.
** bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
+
* Die Austrittserklärung muss in Textform mit einer Frist von 2 Wochen jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beitragspflicht für das laufende Quartal bleibt hiervon unberührt.  
** bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
+
* Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
** nach Kündigung eines Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes eingegangen sein, die Beitragspflicht für das laufende Quartal bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
+
** ein dem Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten,
** bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden.
+
** die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten.
** durch Ausschluss.
+
* Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor einer solchen Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Dem Mitglied sind die Gründe für den Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied wird eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme hierzu eingeräumt. Auf Wunsch ist das Mitglied vom Vorstand mündlich anzuhören. Dieses Begehren ist in der gleichen Frist zu erklären. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss an den Vorstand zu richten ist. Bis zu einer endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
 +
* Bei Beitragsrückständen von mehr als 6 Monaten kann nach zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung die Mitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss wegen des Zahlungsverzuges (Streichung) beendet werden.
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* Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung jederzeit Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
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* Mitglieder können durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand ihre Mitgliedschaft ruhen lassen. Ruhende Mitglieder haben kein Rederecht, kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und/oder passives Wahlrecht. Die Pflicht zur weiteren Beitragszahlung regelt die Finanzordnung.
  
==§ 5 Ausschluss eines Mitglieds==
+
==§ 5 Fördermitglieder==
* Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
+
* Fördermitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gelten § 4 Abs. 1 – 8 dieser Satzung entsprechend.  
* Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
+
* Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
  
 
==§ 6 Mitgliedsbeiträge==
 
==§ 6 Mitgliedsbeiträge==
Mitglieder entrichten Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
+
* Der Verein kann Beiträge erheben.
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* Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in der Finanzordnung festgelegt.  
  
 
==§ 7 Organe==
 
==§ 7 Organe==
Die Organe von Attraktor sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
+
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  
 
==§ 8 Mitgliederversammlung==
 
==§ 8 Mitgliederversammlung==
* Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern von Attraktor.
+
* Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Der Vorstand ist zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder oder von 20 einzelnen Mitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zwecks verlangt wird.
* Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jedes Jahr vom Vorstand einberufen.
+
* Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
* Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein Antrag von einem Drittel der Mitglieder notwendig.
+
** Wahl und Abwahl des Vorstandes,
* Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden.
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** Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin,
* Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen vom einladenden mindestens eine Woche vor dem Termin in Textform an alle Mitglieder geschickt werden.
+
** Wahl eines Versammlungsleiters oder Versammlungsleiterin,
* Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen werden kann oder unstrittig ist. Nur eine juristische Person kann sich vertreten lassen.
+
** Wahl eines Protokollführers oder Protokollführerin,
* Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Auf diesen Umstand wird in der Einladung hingewiesen.
+
** Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),
* Bei Antrag eines Mitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
+
** Entlastung des Vorstandes,
* Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Annahme eines Initativantrages ist eine 2/3 Mehrheit nötig.
+
** Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks,
 
+
** Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
==§ 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung==
+
* Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war. In besonders dringlichen Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Dies gilt nicht für Vorstandswahlen, Abwahlen oder Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung:
+
* Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/7 der stimmberechtigten Mitglieder oder mehr als 20 stimmberechtigte Einzelmitglieder anwesend sind.
* wählt und kontrolliert den Vorstand.
+
* Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht persönlicher Mitglieder an eine Mindestzahl von Unterschriften binden.
* prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Vorstandes und erteilt die Entlastung.
+
* Über Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern 4 Wochen vor der Versammlung bekannt gemacht worden sein. Beantragte Satzungsänderungen bzw. Neufassungen der Satzung müssen im Wortlaut mit der Einladung übersandt werden.
* "Beschließt über rechtsgeschäftliche Verpflichtungen, die den Verfügungsrahmen des Vorstandes überschreiten.
+
* Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks können nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
* entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist.
+
* Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
* beschließt mit Dreiviertelmehrheit der Zahl der teilnehmenden Mitglieder und mindestens der Hälfte der Mitglieder über Auflösung.
+
* Das Stimmrecht eines Mitglieds ist nicht übertragbar. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei allen Abstimmungen und Wahlen außer Betracht.
* trifft Mehrheitsentscheidungen mit der Hälfte der teilnehmenden Mitglieder.
+
* Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer oder von der Protokollführerin und weiter von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
* wird schriftlich protokolliert.
+
* kann sich eine Geschäftsordnung geben.
+
  
==§ 10 Vorstand==
+
==§ 9 Vorstand==
* Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist gleich handlungsberechtigt.
+
* Der Vorstand besteht aus mindestens drei und bis zu fünf gleichberechtigten Personen. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Aufruf des Tagesordnungspunktes Vorstandswahlen über die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder.
* Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Personen und wird auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
+
* Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Vorstand im Sinne des BGB. Er führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse. Jeweils 2 seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.  
* Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
+
* Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
* Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher in Textform zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
+
* Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert.  
* Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
+
* Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
* Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
+
* Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.
* Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
+
* Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, er hat die Mitgliedschaft hiervon unverzüglich zu informieren.
 +
* Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.  
 +
* Zu Sitzungen des Vorstandes ist mit einer Frist von einer Woche in Textform einzuladen. Die Form der Einladung und das Recht zur Einladung regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.  
  
==§ 11 Zuständigkeiten des Vorstandes==
+
==§10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung==
* Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
+
* Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
* Der Vorstand ist berechtigt, Rechtsgeschäfte zu Lasten des Vereins abzuschließen, die einmalige Kosten von 2000 € und regelmäßige Kosten von 500 € im Monat nicht übersteigen.
+
* Der Vorstand hat bis zum 31.08. jedes Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
* Dem Vorstand obliegt insbesondere die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins. Dazu kann vom Vorstand ein Vorstandsmitglied gewählt werden.
+
* Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer bzw. durch die von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüferin.
  
==§ 12 Auflösung==
+
==§ 11 Auflösung==
* Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder und der Hälfte der Mitglieder.
+
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung.
* Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen von Attraktor an eine gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung.
+
  
==§ 13 Sonstiges==
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==§ 12 Sonstiges==
* Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird sowie die Auflösung des Vereins, die überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes ist der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.  
+
* Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird, sowie die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
* Vor Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
+
* Vor Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamts einzuholen.
  
{{notice|Letzte Änderung am 03.04.2013}}
+
{{notice|beschlossen von der Mitgliederversammlung am 03.12.2016}}

Version vom 2. September 2019, 17:07 Uhr


Satzung des Attraktor e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Attraktor“.
  • Sitz des Vereins ist Hamburg.
  • Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen und führt den Zusatz e. V.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung, sowie Kunst und Kultur auf den Gebieten
    • der Informationstechnologie, deren Anwendung, Sicherheit, Beherrschbarkeit und gesellschaftlichen Auswirkungen,
    • der Techniken aus Handwerk und Ingenieurswesen, deren Anwendung, Geschichte und Weiterentwicklung und des selbstständigen und kreativen Umgangs mit Technologien und Technik im Allgemeinen. Im Verein sind alle Technikbegeisterten und Kreativen willkommen, ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, sozialer Herkunft, etwaiger Behinderung oder sexueller Orientierung.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen, auch und insbesondere zu wissenschaftlichen Behandlungen von offenen Fragen und aktuellen Entwicklungen in o. g. Themenbereichen,
    • Informationsveranstaltungen zur Förderung öffentlicher Auseinandersetzung mit diesen Themen,
    • Vorführung von Filmen, insb. Dokumentationen, Vortragsmitschnitten und Kritiken,
    • Ausstellung von Geräten sowie Demonstrationen und Vermittlung entsprechender Verfahren von historischem oder aktuellem Interesse,
    • Projekte zur Förderung/Bildung/Erziehung der Jugend in o. g. Bereichen. Spezielle Bildungsveranstaltungen, Kooperationen mit Schulen, Jugend- und Bildungseinrichtungen,
    • Vernetzung von und mit bestehenden Gruppen und Projekten, z. B. Anwender-Gruppen, Stammtischen, Computerclubs, Werkstätten, Künstlergruppen und wissenschaftlichen Einrichtungen,
    • Kontaktvermittlungen zu bestehenden Gruppen,
    • Bereitstellung von Arbeits- und Seminarräumen, Werkstätten und Labors für Projektarbeit im Sinne des Satzungszwecks,
    • Einbindung künstlerischer Arbeiten in das Vereinsleben insbesondere durch
      • Ausstellung und Präsentation künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen,
      • Integration künstlerischer Elemente in die Einrichtung der Vereinsräume,
      • Bereitstellung von Arbeitsräumen/-materialien und Wissensvermittlung für Künstler.

§ 3 Selbstlosigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglieder können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären und die Satzung anerkennen.
  • Der Vorstand entscheidet auf Antrag in Textform des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss des Vorstandes wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand bzw. zu dem darin genannten Eintritts-Datum.
  • Die Mitgliedschaft dauert mindestens 3 Monate. Sie verlängert sich jeweils um ein Quartal eines Jahres.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung.
  • Die Austrittserklärung muss in Textform mit einer Frist von 2 Wochen jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beitragspflicht für das laufende Quartal bleibt hiervon unberührt.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
    • ein dem Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten,
    • die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor einer solchen Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Dem Mitglied sind die Gründe für den Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied wird eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme hierzu eingeräumt. Auf Wunsch ist das Mitglied vom Vorstand mündlich anzuhören. Dieses Begehren ist in der gleichen Frist zu erklären. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss an den Vorstand zu richten ist. Bis zu einer endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  • Bei Beitragsrückständen von mehr als 6 Monaten kann nach zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung die Mitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss wegen des Zahlungsverzuges (Streichung) beendet werden.
  • Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung jederzeit Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
  • Mitglieder können durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand ihre Mitgliedschaft ruhen lassen. Ruhende Mitglieder haben kein Rederecht, kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und/oder passives Wahlrecht. Die Pflicht zur weiteren Beitragszahlung regelt die Finanzordnung.

§ 5 Fördermitglieder

  • Fördermitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gelten § 4 Abs. 1 – 8 dieser Satzung entsprechend.
  • Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  • Der Verein kann Beiträge erheben.
  • Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in der Finanzordnung festgelegt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Der Vorstand ist zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder oder von 20 einzelnen Mitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zwecks verlangt wird.
  • Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes,
    • Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin,
    • Wahl eines Versammlungsleiters oder Versammlungsleiterin,
    • Wahl eines Protokollführers oder Protokollführerin,
    • Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war. In besonders dringlichen Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Dies gilt nicht für Vorstandswahlen, Abwahlen oder Satzungsänderungen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/7 der stimmberechtigten Mitglieder oder mehr als 20 stimmberechtigte Einzelmitglieder anwesend sind.
  • Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht persönlicher Mitglieder an eine Mindestzahl von Unterschriften binden.
  • Über Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern 4 Wochen vor der Versammlung bekannt gemacht worden sein. Beantragte Satzungsänderungen bzw. Neufassungen der Satzung müssen im Wortlaut mit der Einladung übersandt werden.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks können nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  • Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • Das Stimmrecht eines Mitglieds ist nicht übertragbar. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei allen Abstimmungen und Wahlen außer Betracht.
  • Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer oder von der Protokollführerin und weiter von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens drei und bis zu fünf gleichberechtigten Personen. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Aufruf des Tagesordnungspunktes Vorstandswahlen über die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder.
  • Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Vorstand im Sinne des BGB. Er führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse. Jeweils 2 seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert.
  • Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, er hat die Mitgliedschaft hiervon unverzüglich zu informieren.
  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
  • Zu Sitzungen des Vorstandes ist mit einer Frist von einer Woche in Textform einzuladen. Die Form der Einladung und das Recht zur Einladung regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Vorstand hat bis zum 31.08. jedes Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
  • Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer bzw. durch die von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüferin.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung.

§ 12 Sonstiges

  • Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird, sowie die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  • Vor Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamts einzuholen.


Warning.png Hinweis:
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 03.12.2016