Satzung

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Satzung des Attraktor e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Attraktor“.
  • Sitz des Vereins ist Hamburg.
  • Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen und führt den Zusatz e. V.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung, sowie Kunst und Kultur auf den Gebieten
    • der Informationstechnologie, deren Anwendung, Sicherheit, Beherrschbarkeit und gesellschaftlichen Auswirkungen,
    • der Techniken aus Handwerk und Ingenieurswesen, deren Anwendung, Geschichte und Weiterentwicklung und des selbstständigen und kreativen Umgangs mit Technologien und Technik im Allgemeinen. Im Verein sind alle Technikbegeisterten und Kreativen willkommen, ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, sozialer Herkunft, etwaiger Behinderung oder sexueller Orientierung.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen, auch und insbesondere zu wissenschaftlichen Behandlungen von offenen Fragen und aktuellen Entwicklungen in o. g. Themenbereichen,
    • Informationsveranstaltungen zur Förderung öffentlicher Auseinandersetzung mit diesen Themen,
    • Vorführung von Filmen, insb. Dokumentationen, Vortragsmitschnitten und Kritiken,
    • Ausstellung von Geräten sowie Demonstrationen und Vermittlung entsprechender Verfahren von historischem oder aktuellem Interesse,
    • Projekte zur Förderung/Bildung/Erziehung der Jugend in o. g. Bereichen. Spezielle Bildungsveranstaltungen, Kooperationen mit Schulen, Jugend- und Bildungseinrichtungen,
    • Vernetzung von und mit bestehenden Gruppen und Projekten, z. B. Anwender-Gruppen, Stammtischen, Computerclubs, Werkstätten, Künstlergruppen und wissenschaftlichen Einrichtungen,
    • Kontaktvermittlungen zu bestehenden Gruppen,
    • Bereitstellung von Arbeits- und Seminarräumen, Werkstätten und Labors für Projektarbeit im Sinne des Satzungszwecks,
    • Einbindung künstlerischer Arbeiten in das Vereinsleben insbesondere durch
      • Ausstellung und Präsentation künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen,
      • Integration künstlerischer Elemente in die Einrichtung der Vereinsräume,
      • Bereitstellung von Arbeitsräumen/-materialien und Wissensvermittlung für Künstler.

§ 3 Selbstlosigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglieder können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären und die Satzung anerkennen.
  • Der Vorstand entscheidet auf Antrag in Textform des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss des Vorstandes wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand bzw. zu dem darin genannten Eintritts-Datum.
  • Die Mitgliedschaft dauert mindestens 3 Monate. Sie verlängert sich jeweils um ein Quartal eines Jahres.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung.
  • Die Austrittserklärung muss in Textform mit einer Frist von 2 Wochen jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beitragspflicht für das laufende Quartal bleibt hiervon unberührt.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
    • ein dem Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten,
    • die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor einer solchen Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Dem Mitglied sind die Gründe für den Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied wird eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme hierzu eingeräumt. Auf Wunsch ist das Mitglied vom Vorstand mündlich anzuhören. Dieses Begehren ist in der gleichen Frist zu erklären. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss an den Vorstand zu richten ist. Bis zu einer endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  • Bei Beitragsrückständen von mehr als 6 Monaten kann nach zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung die Mitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss wegen des Zahlungsverzuges (Streichung) beendet werden.
  • Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung jederzeit Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
  • Mitglieder können durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand ihre Mitgliedschaft ruhen lassen. Ruhende Mitglieder haben kein Rederecht, kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und/oder passives Wahlrecht. Die Pflicht zur weiteren Beitragszahlung regelt die Finanzordnung.

§ 5 Fördermitglieder

  • Fördermitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gelten § 4 Abs. 1 – 8 dieser Satzung entsprechend.
  • Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  • Der Verein kann Beiträge erheben.
  • Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in der Finanzordnung festgelegt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Der Vorstand ist zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder oder von 20 einzelnen Mitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zwecks verlangt wird.
  • Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes,
    • Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin,
    • Wahl eines Versammlungsleiters oder Versammlungsleiterin,
    • Wahl eines Protokollführers oder Protokollführerin,
    • Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war. In besonders dringlichen Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Dies gilt nicht für Vorstandswahlen, Abwahlen oder Satzungsänderungen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/7 der stimmberechtigten Mitglieder oder mehr als 20 stimmberechtigte Einzelmitglieder anwesend sind.
  • Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht persönlicher Mitglieder an eine Mindestzahl von Unterschriften binden.
  • Über Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern 4 Wochen vor der Versammlung bekannt gemacht worden sein. Beantragte Satzungsänderungen bzw. Neufassungen der Satzung müssen im Wortlaut mit der Einladung übersandt werden.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks können nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  • Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • Das Stimmrecht eines Mitglieds ist nicht übertragbar. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei allen Abstimmungen und Wahlen außer Betracht.
  • Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer oder von der Protokollführerin und weiter von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens drei und bis zu fünf gleichberechtigten Personen. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Aufruf des Tagesordnungspunktes Vorstandswahlen über die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder.
  • Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Vorstand im Sinne des BGB. Er führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse. Jeweils 2 seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert.
  • Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, er hat die Mitgliedschaft hiervon unverzüglich zu informieren.
  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
  • Zu Sitzungen des Vorstandes ist mit einer Frist von einer Woche in Textform einzuladen. Die Form der Einladung und das Recht zur Einladung regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Vorstand hat bis zum 31.08. jedes Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
  • Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer bzw. durch die von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüferin.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung.

§ 12 Sonstiges

  • Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird, sowie die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  • Vor Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamts einzuholen.

- beschlossen von der Mitgliederversammlung am 03.12.2016


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