Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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(Aktualisieren der Satzung vom 03.04.2013)
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<b>Hinweis</b>: Auf der Mitglieder-Versammlung am 3.4.2013 wurden verschiedene Änderungen der Satzung beschlossen. Diese sind in [http://blog.attraktor.org/2013/04/mitgliederversammlung-erweiterung-der-satzung-und-ein-neuer-vereinsvorstand/ diesem Blogartikel] beschrieben. Bis zur endgültigen Eintragung dieser Änderungen in das Vereinsregister steht auf dieser Seite noch die alte Fassung der Satzung.
 
<h1>Satzung des Attraktor e.V.</h1>
 
  
<h2>&#xa7; 1 Name, Sitz, Rechtsf&auml;higkeit, Gesch&auml;ftsjahr</h2>
+
=Satzung des Attraktor e.V.=
<ul>
+
<li>Der Verein f&uuml;hrt den Namen &quot;Attraktor&quot;.</li>
+
<li>Sitz des Vereins ist Hamburg.</li>
+
  
<li>Der Verein Attraktor soll in das Vereinsregister des zust&auml;ndigen Amtsgerichtes eingetragen werden und f&uuml;hrt nach der Eintragung den Zusatz e.V.</li>
+
==§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr==
<li>Das Gesch&auml;ftsjahr des Vereins beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.</li>
+
* Der Verein führt den Namen "Attraktor".
</ul>
+
* Sitz des Vereins ist Hamburg.
<h2>&#xa7; 2 Zweck des Vereins</h2>
+
* Der Verein Attraktor soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden und führt nach der
<ul>
+
* Eintragung den Zusatz e.V.
 +
* Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
  
<li>Zweck des Vereins ist die F&ouml;rderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung, sowie der Kunst und Kultur auf dem Gebiet der Informationstechnologie, Computersicherheit, des Datenschutzes und des Umgangs mit Technologie im allgemeinen. Die Arbeit des Vereins ist nicht parteigebunden.</li>
+
==§ 2 Zweck des Vereins==
<li>Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
+
*Zweck des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung, sowie der Kunst und Kultur auf den Gebieten
<ul>
+
** der Informationstechnologie, deren Anwendung, Sicherheit, Beherrschbarkeit und gesellschaftlichen Auswirkungen,
<li>Veranstaltung von Vortr&auml;gen, Seminaren und Tagungen, auch und insbesondere zur wissenschaftlichen Behandlung von offenen Fragen und aktuellen Entwicklungen in o.g. Themenbereichen</li>
+
** der Techniken aus Handwerk und Ingenieurswesen, deren Anwendung, Geschichte und Weiterentwicklung und des selbstständigen und kreativen Umgangs mit Technologien und Technik im Allgemeinen. Im Verein sind alle Technikbegeisterten und Kreativen willkommen, ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität,sozialer Herkunft, etwaiger Behinderung oder sexuellen Orientierung.
<li>Informationsveranstaltungen zur F&ouml;rderung  &ouml;ffentlicher Auseinandersetzung mit Themen wie Datenschutz, Computersicherheit, Medienkompetenz</li>
+
<li>Vorf&uuml;hrung von Filmen, insb. Dokumentationen, Vortragsmitschnitten und Kritiken zu Datenschutz, neuen Medien, IT-Sicherheit oder technischen Entwicklungen</li>
+
  
<li>Ausstellung von Ger&auml;ten von historischem oder aktuellem Interesse</li>
+
* Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
<li>Projekte zur F&ouml;rderung/Bildung/Erziehung der Jugend in o.g. Bereichen, z.B. angeleitete Entwicklung von Software-, Hardware- oder Elektronik-Komponenten, spezielle Bildungsveranstaltungen, Kooperation mit Schulen etc.</li>
+
** Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen, auch und insbesondere zur wissenschaftlichen Behandlung von offenen Fragen und aktuellen Entwicklungen in o.g. Themenbereichen
<li>Vernetzung von bestehenden Gruppen, z.B. User-Groups, Stammtische, Computerclubs, etc.</li>
+
** Informationsveranstaltungen zur Förderung öffentlicher Auseinandersetzung mit diesen Themen
<li>Kontaktvermittlung zu bestehenden Gruppen</li>
+
** Vorführung von Filmen, insb. Dokumentationen, Vortragsmitschnitten und Kritiken
<li>Bereitstellung von Arbeits- und Seminarr&auml;umen fuer Projektarbeit im Sinne des Satzungszwecks u.a. Einrichtung eines Hardwarelabors</li>
+
** Ausstellung von Geräten sowie Demonstration und Vermittlung entsprechender Verfahren von historischem oder aktuellem Interesse
 +
** Projekte zur Förderung/Bildung/Erziehung der Jugend in o.g. Bereichen. Spezielle Bildungsveranstaltungen, Kooperation mit Schulen, Jugend- und Bildungseinrichtungen.
 +
** Vernetzung von und mit bestehenden Gruppen und Projekten, z.B. Anwender-Gruppen, Stammtischen, Computerclubs,Werkstätten, Künstlergruppen und wissenschaftlichen Einrichtungen
 +
** Kontaktvermittlung zu bestehenden Gruppen
 +
** Bereitstellung von Arbeits- und Seminarräumen, Werkstätten und Labors für Projektarbeit im Sinne des Satzungszwecks
 +
** Einbindung künstlerischer Arbeiten in das Vereinsleben insbesondere durch
 +
***Ausstellung und Präsentation künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen
 +
***Integration künstlerischer Elemente in die Einrichtung der Vereinsräume
 +
***Bereitstellung von Arbeitsräumen/-materialien und Wissensvermittlung für Künstler
  
<li>Einbindung k&uuml;nstlerischer Arbeiten zum Bereich Computer, Technik, neue Medien in das Vereinsleben insbesondere durch
+
==§ 3 Selbstlosigkeit==
<ul>
+
* Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).
<li>Ausstellung k&uuml;nstlerischer Arbeiten in den Vereinsr&auml;umen</li>
+
* Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
<li>Integration k&uuml;nstlerischer Elemente in die Einrichtung der Vereinsr&auml;ume</li>
+
* Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
<li>Vorf&uuml;hrung von Computerdemos, Animationsfilmen u.&auml;.</li>
+
  
<li>Bereitstellung von Arbeitsraum/-materialien f&uuml;r K&uuml;nstler</li>
+
==§ 4 Mitgliedschaft==
</ul>
+
* Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.
</li>
+
* Der Vorstand entscheidet auf Antrag in Textform des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt.
</ul>
+
* Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Quartal eines Jahres, danach verlängert sie sich jeweils um ein Quartal eines Jahres.
</li>
+
* Die Mitgliedschaft endet:
</ul>
+
** bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
<h2>&#xa7; 3 Selbstlosigkeit</h2>
+
** bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
 +
** nach Kündigung eines Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes eingegangen sein, die Beitragspflicht für das laufende Quartal bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
 +
** bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden.
 +
** durch Ausschluss.
  
<ul>
+
==§ 5 Ausschluss eines Mitglieds==
<li>Der Verein verfolgt ausschlie&szlig;lich und unmittelbar gemeinn&uuml;tzige
+
* Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbeg&uuml;nstigte Zwecke" der Abgabenordnung (&#xa7; 51 ff. AO).</li>
+
* Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
<li>Der Verein ist selbstlos t&auml;tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins d&uuml;rfen nur f&uuml;r die satzungsm&auml;&szlig;igen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.</li>
+
  
<li>Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig hohe Verg&uuml;tungen beg&uuml;nstigt werden.</li>
+
==§ 6 Mitgliedsbeiträge==
</ul>
+
Mitglieder entrichten Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
<h2>&#xa7; 4 Mitgliedschaft</h2>
+
<ul>
+
<li>Mitglieder k&ouml;nnen nat&uuml;rliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.</li>
+
  
<li>Der Vorstand entscheidet auf Antrag in Textform des Antragstellers &uuml;ber die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt.</li>
+
==§ 7 Organe==
<li>Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Quartal eines Jahres, danach verl&auml;ngert sie sich jeweils um ein Quartal eines Jahres.</li>
+
Die Organe von Attraktor sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
<li>Die Mitgliedschaft endet:
+
<ul>
+
<li>bei juristischen Personen mit deren Aufl&ouml;sung.</li>
+
<li>bei nat&uuml;rlichen Personen mit ihrem Tod.</li>
+
  
<li>nach K&uuml;ndigung eines Mitgliedes gegen&uuml;ber dem Vorstand. Die K&uuml;ndigung muss mindestens 14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes eingegangen sein, die Beitragspflicht f&uuml;r das laufende Quartal bleibt hiervon unber&uuml;hrt. Die K&uuml;ndigung muss in Textform erfolgen.</li>
+
==§ 8 Mitgliederversammlung==
<li>bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden.</li>
+
* Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern von Attraktor.
<li>durch Ausschluss.</li>
+
* Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jedes Jahr vom Vorstand einberufen.
</ul>
+
* Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein Antrag von einem Drittel der Mitglieder notwendig.
 +
* Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden.
 +
* Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen vom einladenden mindestens eine Woche vor dem Termin in Textform an alle Mitglieder geschickt werden.
 +
* Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen werden kann oder unstrittig ist. Nur eine juristische Person kann sich vertreten lassen.
 +
* Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Auf diesen Umstand wird in der Einladung hingewiesen.
 +
* Bei Antrag eines Mitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
 +
* Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Annahme eines Initativantrages ist eine 2/3 Mehrheit nötig.
  
</li>
+
==§ 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung==
</ul>
+
Die Mitgliederversammlung:
<h2>&#xa7; 5 Ausschluss eines Mitglieds</h2>
+
* wählt und kontrolliert den Vorstand.
<ul>
+
* prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Vorstandes und erteilt die Entlastung.
<li>Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins sch&auml;digt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschlie&szlig;enden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gr&uuml;nden mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anh&ouml;rung gew&auml;hren.</li>
+
* "Beschließt über rechtsgeschäftliche Verpflichtungen, die den Verfügungsrahmen des Vorstandes überschreiten.
 +
* entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist.
 +
* beschließt mit Dreiviertelmehrheit der Zahl der teilnehmenden Mitglieder und mindestens der Hälfte der Mitglieder über Auflösung.
 +
* trifft Mehrheitsentscheidungen mit der Hälfte der teilnehmenden Mitglieder.
 +
* wird schriftlich protokolliert.
 +
* kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  
<li>Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zul&auml;ssig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.</li>
+
==§ 10 Vorstand==
</ul>
+
* Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist gleich handlungsberechtigt.
<h2>&#xa7; 6 Mitgliedsbeitr&auml;ge</h2>
+
* Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Personen und wird auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
<p>Mitglieder entrichten Beitr&auml;ge nach Ma&szlig;gabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.</p>
+
* Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
<h2>&#xa7; 7 Organe</h2>
+
* Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher in Textform zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
 +
* Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
 +
* Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
 +
* Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
  
<p>Die Organe von Attraktor sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.</p>
+
==§ 11 Zuständigkeiten des Vorstandes==
<h2>&#xa7; 8 Mitgliederversammlung</h2>
+
* Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
<ul>
+
* Der Vorstand ist berechtigt, Rechtsgeschäfte zu Lasten des Vereins abzuschließen, die einmalige Kosten von 2000 € und regelmäßige Kosten von 500 € im Monat nicht übersteigen.
<li>Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern von Attraktor.</li>
+
* Dem Vorstand obliegt insbesondere die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins. Dazu kann vom Vorstand ein Vorstandsmitglied gewählt werden.
<li>Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jedes Jahr vom Vorstand einberufen.</li>
+
<li>Es kann eine au&szlig;erordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein Antrag von einem Drittel der Mitglieder notwendig.</li>
+
  
<li>Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher, bei au&szlig;erordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher zu &uuml;bersenden.</li>
+
==§ 12 Auflösung==
<li>Antr&auml;ge von Mitgliedern, die zus&auml;tzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, m&uuml;ssen vom einladenden mindestens eine Woche vor dem
+
* Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder und der Hälfte der Mitglieder.
Termin in Textform an alle Mitglieder geschickt werden.</li>
+
* Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen von Attraktor an eine gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung.
<li>Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist m&ouml;glich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen werden kann oder unstrittig ist. Nur eine juristische Person kann sich vertreten lassen.</li>
+
<li>Die Mitgliederversammlung ist beschlu&szlig;f&auml;hig, wenn sie ordnungsgem&auml;&szlig; einberufen wurde und mindestens ein F&uuml;nftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut einberufen werden; sie ist dann ohne R&uuml;cksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlu&szlig;f&auml;hig. Auf diesen Umstand wird in der Einladung hingewiesen.</li>
+
  
<li>Bei Antrag eines Mitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuf&uuml;hren.</li>
+
==§ 13 Sonstiges==
<li>&Uuml;ber die Behandlung von Initiativantr&auml;gen entscheidet die Mitgliederversammlung. F&uuml;r die Annahme eines Initativantrages ist eine 2/3 Mehrheit n&ouml;tig.</li>
+
* Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird sowie die Auflösung des Vereins, die überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes ist der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.  
</ul>
+
* Vor Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
<h2>&#xa7; 9 Zust&auml;ndigkeiten der Mitgliederversammlung</h2>
+
  
<p>Die Mitgliederversammlung:</p>
+
{{notice|Letzte Änderung am 03.04.2013}}
<ul>
+
<li>w&auml;hlt und kontrolliert den Vorstand.</li>
+
<li>pr&uuml;ft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Vorstandes und erteilt die Entlastung.</li>
+
<li>beschlie&szlig;t &uuml;ber Rechtsgesch&auml;fte &uuml;ber 1500&euro;.</li>
+
 
+
<li>beschlie&szlig;t &uuml;ber Rechtsgesch&auml;fte, die regelm&auml;&szlig;ige Kosten nach sich ziehen die 250&euro; im Monat &uuml;berschreiten.</li>
+
<li>entscheidet in allen F&auml;llen, in denen nicht die Zust&auml;ndigkeit eines anderen Organes bestimmt ist.</li>
+
<li>beschlie&szlig;t mit Dreiviertelmehrheit der Zahl der teilnehmenden Mitglieder und mindestens der H&auml;lfte der Mitglieder &uuml;ber Aufl&ouml;sung.
+
<li>trifft Mehrheitsentscheidungen mit der H&auml;lfte der teilnehmenden Mitglieder.</li>
+
 
+
<li>wird schriftlich protokolliert.</li>
+
<li>kann sich eine Gesch&auml;ftsordnung geben.</li>
+
</ul>
+
<h2>&#xa7; 10 Vorstand</h2>
+
<ul>
+
<li>Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist gleich handlungsberechtigt.</li>
+
 
+
<li>Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Personen und wird auf 1 Jahr gew&auml;hlt. Eine Wiederwahl ist m&ouml;glich.</li>
+
<li>Der Vorstand kann sich eine Gesch&auml;ftsordnung geben, in der insbesondere Gesch&auml;ftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.</li>
+
<li>Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher in Textform zu laden. Mit dem Einverst&auml;ndnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verk&uuml;rzt werden oder ganz entfallen.</li>
+
<li>Der Vorstand ist beschlussf&auml;hig, wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.</li>
+
 
+
<li>Beschl&uuml;sse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.</li>
+
<li>Beschl&uuml;sse des Vorstandes sind zu protokollieren.</li>
+
</ul>
+
<h2>&#xa7; 11 Zust&auml;ndigkeiten des Vorstandes</h2>
+
<ul>
+
 
+
<li>Der Vorstand f&uuml;hrt die Gesch&auml;fte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschl&uuml;sse.</li>
+
<li>Der Vorstand ist zu rechtsgesch&auml;ftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer H&ouml;he von 1500&euro; oder monatliche bis zu einer
+
H&ouml;he von 250&euro; berechtigt.</li>
+
<li>Dem Vorstand obliegt insbesondere die F&uuml;hrung von Aufzeichnungen &uuml;ber Ausgaben und Einnahmen des Vereins. Dazu kann vom Vorstand ein Vorstandsmitglied gew&auml;hlt werden.</li>
+
 
+
</ul>
+
<h2>&#xa7; 12 Aufl&ouml;sung</h2>
+
<ul>
+
<li>Zur Aufl&ouml;sung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmen Mitglieder und der H&auml;lfte der Mitglieder.</li>
+
<li>Bei Aufl&ouml;sung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks f&auml;llt das Verm&ouml;gen von Attraktor an eine gemeinn&uuml;tzige K&ouml;rperschaft zwecks Verwendung f&uuml;r die F&ouml;rderung der Wissenschaft und Forschung.</li>
+
 
+
</ul>
+
<h2>&#xa7; 13 Sonstiges</h2>
+
<ul>
+
<li>Beschl&uuml;sse, durch die eine f&uuml;r steuerliche Verg&uuml;nstigungen wesentliche Satzungsbestimmung ge&auml;ndert, erg&auml;nzt, in die Satzung eingef&uuml;gt oder aufgehoben wird sowie die Aufl&ouml;sung des Vereins, die &uuml;berf&uuml;hrung in eine andere K&ouml;rperschaft oder die &Uuml;bertragung des Vereinsverm&ouml;gens als Ganzes ist der zust&auml;ndigen Finanzbeh&ouml;rde durch den Vorstand unverz&uuml;glich mitzuteilen.</li>
+
 
+
<li>Vor Verteilung oder &Uuml;bertragung des Vereinsverm&ouml;gens ist die Unbedenklichkeitserkl&auml;rung des zust&auml;ndigen Finanzamtes einzuholen.</li>
+
</ul>
+

Version vom 19. August 2013, 16:05 Uhr


Satzung des Attraktor e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen "Attraktor".
  • Sitz des Vereins ist Hamburg.
  • Der Verein Attraktor soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden und führt nach der
  • Eintragung den Zusatz e.V.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung, sowie der Kunst und Kultur auf den Gebieten
    • der Informationstechnologie, deren Anwendung, Sicherheit, Beherrschbarkeit und gesellschaftlichen Auswirkungen,
    • der Techniken aus Handwerk und Ingenieurswesen, deren Anwendung, Geschichte und Weiterentwicklung und des selbstständigen und kreativen Umgangs mit Technologien und Technik im Allgemeinen. Im Verein sind alle Technikbegeisterten und Kreativen willkommen, ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität,sozialer Herkunft, etwaiger Behinderung oder sexuellen Orientierung.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen, auch und insbesondere zur wissenschaftlichen Behandlung von offenen Fragen und aktuellen Entwicklungen in o.g. Themenbereichen
    • Informationsveranstaltungen zur Förderung öffentlicher Auseinandersetzung mit diesen Themen
    • Vorführung von Filmen, insb. Dokumentationen, Vortragsmitschnitten und Kritiken
    • Ausstellung von Geräten sowie Demonstration und Vermittlung entsprechender Verfahren von historischem oder aktuellem Interesse
    • Projekte zur Förderung/Bildung/Erziehung der Jugend in o.g. Bereichen. Spezielle Bildungsveranstaltungen, Kooperation mit Schulen, Jugend- und Bildungseinrichtungen.
    • Vernetzung von und mit bestehenden Gruppen und Projekten, z.B. Anwender-Gruppen, Stammtischen, Computerclubs,Werkstätten, Künstlergruppen und wissenschaftlichen Einrichtungen
    • Kontaktvermittlung zu bestehenden Gruppen
    • Bereitstellung von Arbeits- und Seminarräumen, Werkstätten und Labors für Projektarbeit im Sinne des Satzungszwecks
    • Einbindung künstlerischer Arbeiten in das Vereinsleben insbesondere durch
      • Ausstellung und Präsentation künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen
      • Integration künstlerischer Elemente in die Einrichtung der Vereinsräume
      • Bereitstellung von Arbeitsräumen/-materialien und Wissensvermittlung für Künstler

§ 3 Selbstlosigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.
  • Der Vorstand entscheidet auf Antrag in Textform des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt.
  • Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Quartal eines Jahres, danach verlängert sie sich jeweils um ein Quartal eines Jahres.
  • Die Mitgliedschaft endet:
    • bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
    • bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
    • nach Kündigung eines Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes eingegangen sein, die Beitragspflicht für das laufende Quartal bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
    • bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden.
    • durch Ausschluss.

§ 5 Ausschluss eines Mitglieds

  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  • Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Mitglieder entrichten Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe

Die Organe von Attraktor sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern von Attraktor.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jedes Jahr vom Vorstand einberufen.
  • Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein Antrag von einem Drittel der Mitglieder notwendig.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden.
  • Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen vom einladenden mindestens eine Woche vor dem Termin in Textform an alle Mitglieder geschickt werden.
  • Eine Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen werden kann oder unstrittig ist. Nur eine juristische Person kann sich vertreten lassen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Auf diesen Umstand wird in der Einladung hingewiesen.
  • Bei Antrag eines Mitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
  • Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Annahme eines Initativantrages ist eine 2/3 Mehrheit nötig.

§ 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung:

  • wählt und kontrolliert den Vorstand.
  • prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Vorstandes und erteilt die Entlastung.
  • "Beschließt über rechtsgeschäftliche Verpflichtungen, die den Verfügungsrahmen des Vorstandes überschreiten.
  • entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist.
  • beschließt mit Dreiviertelmehrheit der Zahl der teilnehmenden Mitglieder und mindestens der Hälfte der Mitglieder über Auflösung.
  • trifft Mehrheitsentscheidungen mit der Hälfte der teilnehmenden Mitglieder.
  • wird schriftlich protokolliert.
  • kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Vorstand

  • Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist gleich handlungsberechtigt.
  • Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Personen und wird auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
  • Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher in Textform zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  • Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 11 Zuständigkeiten des Vorstandes

  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
  • Der Vorstand ist berechtigt, Rechtsgeschäfte zu Lasten des Vereins abzuschließen, die einmalige Kosten von 2000 € und regelmäßige Kosten von 500 € im Monat nicht übersteigen.
  • Dem Vorstand obliegt insbesondere die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins. Dazu kann vom Vorstand ein Vorstandsmitglied gewählt werden.

§ 12 Auflösung

  • Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder und der Hälfte der Mitglieder.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen von Attraktor an eine gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung.

§ 13 Sonstiges

  • Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird sowie die Auflösung des Vereins, die überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes ist der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  • Vor Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.


Warning.png Hinweis:
Letzte Änderung am 03.04.2013